Unsere AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen

WPK Nutzfahrzeugteile GmbH, Hauptstr. 122, 66780 Rehlingen-Siersburg

  • 1 Allgemeines

Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich:

  1. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Bestellers die Lieferung an den Besteller vorbehaltlos ausführen.

  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt.

  1. Unsere Verkaufsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  • 2 Angebot - Zahlungsbedingungen
  1. Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so können wir dieses innerhalb von 4 Wochen annehmen.

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise ab Werk/Lager.

  1. Die gesetzliche Umsatzsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen; sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

  1. Der Lieferant hat das Recht, seine Forderungen gegen den Abnehmer an Dritte abzutreten.

  1. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontssatz der Deutschen Bundesbank p.a. zu fordern. Falls wir in der Lage sind, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, sind wir berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Besteller ist jedoch berechtigt, uns nachzuweisen, dass uns als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

  1. Fehlt bei Zahlungen des Bestellers eine Tilgungsbestimmung, so sind wir berechtigt, Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so sind wir berechtigt, die Zahlung auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptforderung anzurechnen.

  1. Bei der Hereingabe von Schecks und Wechseln gilt die Zahlung erst nach Einlösung als erfolgt. Wechsel werden nur nach vorheriger Vereinbarung angenommen. Voraussetzung für die Hereinnahme derselben ist deren Diskontierungsmöglichkeit. Diskont, Wechselspesen und Kosten trägt der Besteller.

  1. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
  2. Bei Zahlungsschwierigkeiten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, Scheck- und Wechselprotest, Vergleichs- oder Insolvenzantrag sowie sonstigem Vermögensverfall sind wir berechtigt, weitere Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauskasse oder Sicherheiten auszuführen, alle offen stehenden – auch gestundeten Rechnungsbeträge – sofort fällig zu stellen und gegen Rückgabe zahlungshalber hereingenommener Wechsel und Schecks Barzahlung oder Sicherheitsleistung zu verlangen, sofern die Bezahlung unserer Lieferung gefährdet ist.

  1. Ist der Abnehmer in Zahlungsverzug mit einer Forderung, so können alle übrigen Forderungen gegen den Abnehmer fällig gestellt werden.

  1. Tritt der Besteller vor Vertragsausführung vom Vertrag zurück, ohne dass wir dies zu vertreten haben, steht uns ein pauschalierter Schadenersatzanspruch in Höhe von 10 % der Auftragssumme zu, soweit der Besteller nicht nachweisen kann, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden als die Pauschale entstanden ist. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt uns vorbehalten.

  1. Der Abnehmer hat alle Gebühren, Kosten und Auslagen zu tragen, die im Zusammenhang mit jeder gegen ihn rechtlich erfolgreichen Rechtsverfolgung außerhalb Deutschlands anfallen.
  • 3 Lieferung - Lieferfristen
  1. Angegebene Lieferfristen gelten stets nur annähernd, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich als verbindlich zugesichert wurden. Der Beginn der von uns angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen voraus. Überschreiten wir in diesem Falle die Lieferfristen, so hat der Käufer/Besteller das Recht, uns eine angemessene Nachfrist von mindesten 4 Wochen zu setzen und nach Fristablauf vom Vertrag zurückzutreten. Unsere Haftung auf Schadenersatz ist ausgeschlossen mit Ausnahme der Haftung für Körperschäden und für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder unseres Erfüllungsgehilfen beruhen.

  1. Leisten wir unsere Lieferpflicht schuldhaft trotz Fälligkeit und Mahnung des Bestellers nicht, so ist unsere Schadenersatzpflicht für den Fall leichter Fahrlässigkeit auf einen Betrag von 50 % des vorhersehbaren Schadens, mit Ausnahme von Körperschäden, begrenzt. Der Ersatz auch nicht vorhersehbarer Schäden setzt den Nachweis vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzung voraus.

  1. Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
  2. Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  • 4 Gefahrübergang
  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk“ vereinbart. Die Kosten und die Gefahren des Transports sowie die Verladekosten gehen zu Lasten des Bestellers.

  1. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller.

  1. Wird der Versand auf Wunsch des Käufers verzögert, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.
  2. Vertragsgemäß versandfertig gemeldete Ware muss unverzüglich abgerufen werden, anderenfalls sind wir berechtigt, sie auf Kosten und Gefahr des Bestellers nach unserer Wahl zu versenden und nach eigenem Ermessen zu lagern und sofort zu berechnen.
  • 5 Eigentumsvorbehalt
  1. Wir behalten uns das Eigentum an gelieferten Materialien und am Liefergegentand selbst bis Eingang aller bereits im Zeitpunkt dieses Vertragsabschlusses entstandenen Forderungen vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme des Liefergegenstandes zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.

  1. Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Besteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den uns entstandenen Ausfall.

  1. Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen; er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Umsatzsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seiner Zahlungsverpflichtung aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät oder insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz- oder Vergleichsverfahrens gestellt hat, oder Zahlungseinstel- lung vorliegt. Ist dies aber der Fall, so können wir verlangen, dass der Besteller uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

  1. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für uns vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an den neuen Sachen im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  2. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
  • 6 Gewährleistung
  1. Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, kann der Besteller als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Wir sind berechtigt, die vom Besteller gewählte Art der Nachfüllung zu verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist. Dabei sind insbesondere der Wert der gelieferten Sache in mangelfreiem Zustand, die Bedeutung des Mangels und die Frage zu berücksichtigen, ob auf die andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Besteller zurückgegriffen werden könnte. Der Anspruch des Bestellers beschränkt sich in diesem Fall auf die andere Art der Nacherfüllung. Unser Recht, auch diese zu verweigern, wenn sie ebenfalls nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist, bleibt davon unberührt. Liefern wir zum Zwecke der Nacherfüllung eine mangelfreie Sache, so sind wir berechtigt vom Besteller die Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346-348 BGB zu verlangen.
  2. Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten.

  1. Die Rechte des Bestellers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Besteller bei Vertragsschluss den Mangel kannte. Ist dem Besteller ein Mangel infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben, kann er Rechte wegen dieses Mangels nur geltend machen, wenn wir den Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für das Vorhandensein einer Eigenschaft übernommen haben.

  1. Liegt ein von uns nicht zu vertretender Mangel der Kaufsache vor, sind Schadenersatzansprüche des Bestellers ausgeschlossen. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Im Falle leichter Fahrlässigkeit haften wir nicht für vertragsuntypi- sche, nicht vorhersehbare Schäden, mit Ausnahme von Körperschäden.

  1. Bei der Verletzung einer Nebenpflicht haften wir nicht bei leicht fahrlässigem Verhalten unsererseits oder unserer Erfüllungsgehilfen/Vertreter, mit Ausnahme von Körperschäden. Des Weiteren ist der Besteller bei einer von uns nicht zu vertretenden Verletzung einer Nebenpflicht nicht berechtigt, vom Liefervertrag zurückzutreten.
  2. Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren nach Ablauf eines Jahres. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes.

  1. Ansprüche auf Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben hiervon unberührt.
  • 7 Schlussbestimmung und Gerichtsstand
  1. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niederzulegen.

  1. Bei der Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen bleiben der Vertrag und die übrigen Klauseln der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen gültig.
  2. Erfüllungsort ist Rehlingen-Siersburg. Dies gilt auch für Scheck- und Wechselverbindlichkeiten. Dies gilt nicht, wenn der Käufer/Besteller nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.

  1. Als Gerichtsstand wird das für Rehlingen-Siersburg zuständige Amts- oder Landgericht vereinbart. Für die Auslegung des Vertrages ist ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Haager Internationalen Kaufrechts sowie des Einheitlichen UN-Kaufrechts anwendbar. Dies gilt nicht für Käufer/Besteller, die nicht Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen sind.